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   BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69   

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https://dejure.org/1969,267
BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69 (https://dejure.org/1969,267)
BGH, Entscheidung vom 06.08.1969 - 4 StR 233/69 (https://dejure.org/1969,267)
BGH, Entscheidung vom 06. August 1969 - 4 StR 233/69 (https://dejure.org/1969,267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer Gesamtstrafe und Vorgehen bei ihrer Bildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 98
  • NJW 1969, 2210
  • MDR 1969, 938
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Die Bildung einer Gesamtstrafe darf im Falle des § 79 StGB ausnahmsweise dem Nachtragsverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wenn das zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehende frühere Urteil zwar durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist, der Angeklagte jedoch mit Aussicht auf Erfolg um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nachgesucht hat (Anschluß an BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).

    Grundsätzlich darf zwar die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB nicht dem Nachtragsverfahren überlassen werden (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).

    Beruht das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung, erfährt etwa das Gericht erst in der Hauptverhandlung, daß eine Gesamtstrafenbildung mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten in Betracht kommt, so soll es nicht allein deshalb gezwungen sein, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vollständig vorliegen (RGSt 34, 267; 37, 284; sowie die in BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs).

    Der Große Senat für Strafsachen hat in BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] die Frage nicht abschließend entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch § 79 an sich gebotene Gesamtstrafenbildung ausnahmsweise unterbleiben darf.

    Auf der einen Seite gebietet es das Gesetz, daß eine Gesamtstrafe grundsätzlich auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung und nur ausnahmsweise nachträglich durch Beschluß gebildet werden soll (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).

  • BGH, 10.11.1965 - 2 StR 387/65

    Einbeziehung einer bereits zur Bildung einer noch nicht rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 20, 292, 294 [BGH 10.11.1965 - 2 StR 387/65] darauf hingewiesen, daß im einzelnen Fall anderen Gesichtspunkten der Vorrang vor dem Gebot des § 79 StGB zukommen kann.
  • BGH, 26.03.1954 - 1 StR 161/53
    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Die Aufzählung ergibt jedoch, daß er bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes (vgl. BGHSt 6, 41) nicht als unbedeutend angesehen werden kann.
  • RG, 28.10.1904 - 2120/04

    Kann die Rüge, daß entgegen der Vorschrift des § 79 St.G.B's die Festsetzung

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Beruht das Fehlen ausreichender Unterlagen nicht auf ungenügender Vorbereitung der Hauptverhandlung, erfährt etwa das Gericht erst in der Hauptverhandlung, daß eine Gesamtstrafenbildung mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten in Betracht kommt, so soll es nicht allein deshalb gezwungen sein, die Hauptverhandlung auszusetzen, weil die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vollständig vorliegen (RGSt 34, 267; 37, 284; sowie die in BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 18.10.1963 - 4 StR 243/63
    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Daß der Angeklagte die Beute mit seinem Mittäter geteilt hat, ist unerheblich, da es für die Beurteilung der Frage, ob Mundraub vorliegt, nicht auf den Anteil des einzelnen Mittäters, sondern auf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der entwendeten Sachen ankommt (BGH NJW 1964, 117).
  • BGH, 17.01.1964 - 4 StR 526/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Zur Begründung hat er nur angeführt, daß ein Wiedereinsetzungsgesuch die Vollstreckung des Urteils nicht hemmt (Urteil vom 17. Januar 1964, 4 StR 526/63).
  • BGH, 23.05.1967 - 5 StR 184/67

    Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch einen Arzt im Vorfeld

    Auszug aus BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69
    Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs von 23. Mai 1967 (5 StR 184/67) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Er darf die Festsetzung der Gesamtstrafe nicht dem Verfahren nach §§ 460 ff. StPO überlassen (BGHSt 12, 1; 20, 292, 293; 23, 98, 99; 25, 382, 384; vgl. auch KK-Appl StPO 6. Aufl. Rdn. 4 zu § 460).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03

    Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren

    Der Tatrichter darf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung insbesondere dann dem Beschlußverfahren überlassen, wenn er auf Grund der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung fällen kann, etwa weil die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung nicht vollständig vorliegen - ohne daß dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (BGHSt - GS - 12, 1 (10); BGHSt 23, 98 (99), mit Anmerkung Küper, MDR 1970, 885; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2; BGH NJW 1997, 2892 (2893); Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. § 55 Rdn. 48; Stree in Schönke/Schröder StGB, 26. Aufl., § 55 Rdn. 72; Tröndle/Fischer StGB, 51. Aufl., § 55 Rdn. 34).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei

    Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht, so darf diese grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (std. Rspr.; BGHSt 23, 98, 99).
  • AG Köln, 24.11.2017 - 716 Ds 171/17

    Bestimmung der Tagessatzhöhe nach Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im

    In diesem Fall kann auf das Nachtragsverfahren gem. § 460 StPO verwiesen werden (BGH, Urteil vom 24.07.1997 - 1 StR 216/97; Urteil vom 06.08.1969 - 4 StR 233/69; Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 460 Rn. 6).
  • BGH, 15.11.1983 - 1 StR 553/83

    Verurteilung wegen Betruges - Behinderung der Verteidigung ein faires Verfahren

    Eine Aussetzung war auch nicht geboten, um die Akten 101 KLs 40/82 LG Köln beizuziehen und dem Verteidiger Einsicht zu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen (BGHSt 12, 1, 10 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] m.w.N.; 23, 98, 99).
  • BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Diese Ausnahmen beruhen auf der Erwägung, die Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung mache nur Sinn, wenn ihr Bestand nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisstand hinreichend gesichert sei (BGHSt 23, 98, 100 zu § 79 StGB a. F.).
  • BGH, 24.04.2013 - 4 StR 125/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Rechtskraft der einbezogenen Verurteilung)

    Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1969 - 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.
  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der

    Es ist aber anerkannt, daß die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren dann überlassen werden kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet würde (BGHSt 23, 98 ff).
  • BGH, 28.03.1996 - 4 StR 120/96

    Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe - Verbot der Schlechterstellung

  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 593/88

    Berücksichtigung der Missbilligung des Exesses eines anderen bei der

  • BGH, 05.10.1982 - 4 StR 513/82

    Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen nachträglichen Bildung einer

  • BGH, 10.06.1997 - 5 StR 269/97

    Tenor einer Revison

  • BGH, 02.06.1995 - 2 StR 226/95

    Gesamtstrafe - Gebot der Gesamtstrafe - Gesamtstrafenbildung - Nachträgliche

  • BGH, 01.04.1987 - 3 StR 74/87

    Notwendigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 17.11.1981 - 3 StR 406/81

    Bildung einer Gesamtstrafe durch das nachträgliche Beschlussverfahren

  • BGH, 03.12.1982 - 3 StR 399/82

    Aufhebung eines Urteils mangels Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für

  • BGH, 07.07.1982 - 3 StR 219/82

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 356/76

    Pflicht zur Gesamtstrafenbildung - Aufhebung eines Urteils wegen Verstoßes gegen

  • OLG Jena, 06.11.2006 - 1 Ss 295/06

    Strafzumessung

  • KG, 24.03.1999 - 1 Ss 72/99
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